Auktionslexikon
Aufgeld, Zuschlag unter Vorbehalt, „ab Fundament“: In Versteigerungsbedingungen und Losbeschreibungen tauchen viele Fachbegriffe auf. Hier erklären wir die wichtigsten kurz und verständlich – mit Verweisen auf die ausführlichen Ratgeber.
A
- Ab Standort / ab Fundament
- Klausel in Versteigerungsbedingungen: Der Preis gilt für die Ware am Ort, wie sie steht – nicht demontiert, nicht verladen. Abklemmen, Abbau, Verladung und Transport organisiert und bezahlt der Käufer.
- Abholtermin
- Fester Zeitraum nach Auktionsende, in dem ersteigerte Lose am Standort abgeholt werden müssen. Häufig nur ein oder zwei Tage, weil die Räume geräumt werden. Wer ihn verpasst, zahlt je nach Auktionshaus Lagergeld oder einen Sondertermin. Ratgeber Abholung & Transport →
- Absonderungsrecht
- Recht eines Gläubigers (z. B. einer Bank mit Sicherungsübereignung), aus dem Erlös eines bestimmten Gegenstands vorrangig befriedigt zu werden. Erklärt, warum finanzierte Maschinen oder Fahrzeuge zwar versteigert werden, der Fahrzeugbrief aber bei der Bank liegen kann.
- Aufgeld (Käuferprovision)
- Vergütung des Auktionshauses, die der Käufer zusätzlich zum Zuschlag zahlt. Bei Industrie- und Insolvenzauktionen meist rund 18 % des Zuschlags, zuzüglich Umsatzsteuer. Auktionskosten-Rechner →
- Auktionsverlängerung
- Automatische Verlängerung einer Online-Auktion, wenn kurz vor Ende noch geboten wird (z. B. um einige Minuten). Verhindert „Sniping“ in letzter Sekunde und führt oft zu längeren Bietgefechten.
B
- Besichtigungstermin
- Vom Auktionshaus angebotener Termin, an dem Lose vor Ort angesehen werden können. Weil die Gewährleistung meist ausgeschlossen ist, ist er die wichtigste Möglichkeit, Mängel zu erkennen. Besichtigungs-Checkliste →
- BGA (Betriebs- und Geschäftsausstattung)
- Sammelbegriff für die Einrichtung eines Unternehmens, die nicht zur Produktion gehört: Büromöbel, IT, Regale, Küchen- und Sozialraumausstattung. Kaufratgeber Büro & Ausstattung →
- Bieternummer / Bieterkarte
- Kennung, unter der ein registrierter Bieter mitbietet. Bei Präsenzauktionen teils nur gegen Kaution und Ausweis erhältlich.
D
- Differenzbesteuerung
- Sonderregel für Gebrauchtwaren (§ 25a UStG): Besteuert wird nur die Marge des Wiederverkäufers bzw. Versteigerers. Auf der Rechnung steht keine Umsatzsteuer, ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Häufig bei Uhren, Schmuck und Fahrzeugen aus privater Hand. Ratgeber Umsatzsteuer →
E
- Einlieferer
- Derjenige, der Ware zur Versteigerung gibt – bei Insolvenzauktionen in der Regel der Insolvenzverwalter, bei Behördenauktionen die verkaufende Behörde.
F
- Freihändiger Verkauf (Freiverkauf)
- Verkauf außerhalb einer Auktion zu einem ausgehandelten Festpreis. Insolvenzverwalter verkaufen so häufig ganze Maschinenparks oder einzelne Lose, wenn ein Käufer vorab ein gutes Angebot macht. Ratgeber Verwertung & Freihandverkauf →
G
- Gelangensbestätigung
- Nachweis, dass Ware bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich in ein anderes EU-Land gelangt ist. Voraussetzung, damit ein Auktionshaus an Unternehmen aus anderen EU-Staaten ohne Umsatzsteuer verkaufen kann.
- Gerichtsvollzieherversteigerung
- Öffentliche Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen nach §§ 814 ff. ZPO, vor Ort oder online. Einen Anspruch auf Gewährleistung gibt es dabei nicht (§ 806 ZPO). Ratgeber Behördenauktionen →
- Gewährleistungsausschluss
- Vereinbarung, dass der Verkäufer nicht für Mängel haftet („gekauft wie gesehen“). Bei Auktionen üblich; Grenzen bestehen bei Arglist, Garantien und gegenüber Verbrauchern. Ratgeber Gewährleistung & Widerruf →
H
- Höchstgebot
- Das aktuell höchste abgegebene Gebot. Bei Auktionsende wird es zum Zuschlag, sofern kein Mindestpreis dagegen spricht.
I
- Innergemeinschaftliche Lieferung
- Lieferung zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Staaten, die unter Voraussetzungen (gültige USt-IdNr., Nachweis des Warenwegs) umsatzsteuerfrei ist. Der Käufer versteuert den Erwerb dann im eigenen Land.
- Insolvenzmasse
- Das gesamte Vermögen eines insolventen Schuldners, das der Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet, um die Gläubiger zu befriedigen.
- Insolvenzverwalter
- Vom Insolvenzgericht bestellte Person (meist Rechtsanwalt), die das Vermögen des Schuldners verwaltet und verwertet. Beauftragt häufig Auktionshäuser mit der Versteigerung. Ob ein Verfahren existiert, lässt sich auf insolvenzbekanntmachungen.de prüfen.
K
- Kaution / Sicherheitsleistung
- Betrag, den Bieter vor oder nach der Auktion hinterlegen müssen – etwa für eine Bieterkarte oder in Höhe der Umsatzsteuer, bis Nachweise für eine steuerfreie Lieferung vorliegen.
- Konvolut / Sammellos
- Mehrere Gegenstände, die gemeinsam als ein Los versteigert werden („ca. 20 Bürostühle“, „Posten Werkzeug“). Das gesamte Los muss abgenommen und abgeholt werden.
L
- Lagergeld
- Gebühr, die anfällt, wenn ersteigerte Ware nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. Wird meist pro Tag und Posten berechnet.
- Los
- Einzelne Position einer Auktion mit eigener Losnummer. Ein Los kann ein einzelner Gegenstand oder ein Sammellos sein.
M
- Maximalgebot
- Der höchste Betrag, den Sie für ein Los zu bieten bereit sind – idealerweise rückwärts aus dem Gesamtbudget berechnet, also nach Abzug von Aufgeld, Umsatzsteuer und Transport. Maximalgebot berechnen →
- Mindestpreis (Limit)
- Vom Einlieferer festgelegter Preis, unter dem nicht verkauft wird. Wird er nicht erreicht, erfolgt kein Zuschlag oder nur ein Zuschlag unter Vorbehalt.
N
- Nachverkauf
- Verkauf nicht versteigerter Lose nach Auktionsende, oft zum Startpreis oder auf Anfrage. Eine Chance für Käufer, die die Auktion verpasst haben.
Ö
- Öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer
- Versteigerer, der von der IHK nach § 34b GewO öffentlich bestellt und vereidigt wurde. Solche Versteigerer finden Sie im IHK-Sachverständigenverzeichnis – ein gutes Mittel, um die Seriosität eines Auktionshauses zu prüfen.
- Öffentlich zugängliche Versteigerung
- Versteigerung, an der Verbraucher persönlich teilnehmen können und die ein Versteigerer in einem transparenten Verfahren durchführt. Bei ihr gilt kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB), und für gebrauchte Sachen kann die Gewährleistung auch gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen werden (§ 474 Abs. 2 BGB).
P
- Präsenzauktion
- Versteigerung mit anwesendem Publikum vor Ort, häufig mit zusätzlicher Live-Online-Teilnahme. Das Gegenstück ist die reine Online-Auktion mit festem Endzeitpunkt.
R
- Rigging
- Fachbegriff für das Heben, Verschieben und Verladen schwerer Maschinen durch spezialisierte Dienstleister mit Hebezeug, Panzerrollen oder Kran.
S
- Selbstabholung
- Die Ware wird nicht versendet, sondern muss vom Käufer oder einer beauftragten Spedition am Standort abgeholt werden. Bei Industrieauktionen der Regelfall.
- Sicherungsübereignung
- Übertragung des Eigentums an einer Sache auf einen Kreditgeber als Sicherheit, während der Schuldner sie weiter nutzt. Häufig bei Maschinen und Fahrzeugen; im Insolvenzfall entsteht daraus ein Absonderungsrecht.
- Startpreis (Ausruf)
- Betrag, ab dem geboten werden kann. Bei Insolvenzauktionen oft symbolisch niedrig, um Bieter anzulocken – der Zuschlag liegt meist deutlich darüber.
- Steigerungsstufe (Bietschritt)
- Mindestbetrag, um den ein neues Gebot das bisherige übersteigen muss. Er wächst üblicherweise mit der Höhe des Gebots.
U
- UVV-Prüfung
- Wiederkehrende Prüfung nach Unfallverhütungsvorschriften, z. B. für Gabelstapler mindestens jährlich (DGUV Vorschrift 68). Für den gewerblichen Einsatz ersteigerter Geräte relevant. Kaufratgeber Gabelstapler →
V
- Verkehrswert
- Der Wert, der unter normalen Umständen am Markt erzielbar wäre. Bei Immobilien-Zwangsversteigerungen gutachterlich festgestellt, bei beweglichen Sachen meist nur grob geschätzt.
- Versteigerungsbedingungen
- Die AGB einer Auktion: Aufgeld, Zahlungsfrist, Abholung, Gewährleistung, Teilnahmevoraussetzungen. Sie gehen allgemeinen Aussagen immer vor und sollten vor jedem Gebot gelesen werden. Auktionshäuser im Vergleich →
- Vorkasse
- Zahlung vor Übergabe der Ware. Bei seriösen Auktionen üblich, weil die Ware erst nach Zahlungseingang herausgegeben wird – bei unbekannten Anbietern aber auch das Haupteinfallstor für Betrug. Fake-Auktionen erkennen →
W
- Widerrufsrecht
- Recht von Verbrauchern, Fernabsatzverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung zu widerrufen. Bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen gilt es nicht; bei reinen Online-Auktionen hängt es von der Ausgestaltung ab.
Z
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Früher „Fahrzeugbrief“. Nachweis der Verfügungsberechtigung, der für die Zulassung eines Fahrzeugs nötig ist. Bei Insolvenzfahrzeugen liegt er oft bei der finanzierenden Bank. Ratgeber Fahrzeuge →
- Zuschlag
- Annahme des Höchstgebots durch den Versteigerer. Damit kommt der Kaufvertrag zustande (§ 156 BGB) – der Höchstbietende ist zur Zahlung und Abnahme verpflichtet.
- Zuschlag unter Vorbehalt
- Zuschlag, der noch von der Zustimmung des Einlieferers abhängt, meist weil der Mindestpreis nicht erreicht wurde. Der Bieter bleibt eine gewisse Zeit an sein Gebot gebunden.
Allgemeine Erläuterungen, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen der jeweiligen Auktion.
